Testament, Erbe und Vermächtnis

Allgemeine Informationen


An dieser Stelle sind einige wichtige Punkte zusammengetragen, die es zu berücksichtigen gilt.

Dabei haben wir uns auf die wesentlichen Schlagworte konzentriert und empfehlen Ihnen, bei einem konkreten Anlass nochmals einen Berater hinzuzuziehen.

Möchte man dem EJF einen Anteil seines Vermögens zu gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken überlassen, dann ergeben sich daraus unumgängliche Vorgehensweisen. Dabei gilt es zunächst, zwischen den wichtigsten Rechtsformen der Vermögensregelung zu unterscheiden.

Zum Testament

Zunächst einige allgemeine Informationen zum letzten Willen.

Der letzte Wille muss handschriftlich verfasst werden und mit der Überschrift "Testament" beginnen. Es sei denn, Sie wählen die Form einer notariellen Beurkundung. Das Testament muss mit Vornamen und Familiennamen unterschrieben sein und mit Ort und Datum versehen werden. Ändert man ein Testament, dann schreibt man in jedem Fall, dass die vorherige Fassung mit dem jeweiligen Datum und der Ortsangabe ungültig ist beziehungsweise abgeändert werden soll. Das verhindert Missverständnisse.

Es ist übrigens ganz hilfreich, das Testament beim Amtsgericht zu hinterlegen und einen Testamentsvollstrecker zu benennen.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch steht hierzu:

»Ein nach Vorschrift errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erlassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen. Dem Erlasser soll über das in Verwahrung genommene Testament ein Hinterlegungsschein erteilt werden (§ 2248). Für die besondere amtliche Verwahrung sind die Amtsgerichte zuständig (§ 2258 a).«

Die Erbeinsetzung

Im Testament wird in der Regel eindeutig festgelegt, wer Erbe des Nachlasses ist. Das können Verwandte, Freunde oder eine gemeinnützige Organisation wie das EJF sein, oder alle gemeinsam zu gleichen oder unterschiedlichen Teilen.

Neben der klassischen Erbeinsetzung kennen wir auch das Behinderten-Testament. Dieses versucht, der Problematik der Rückgriffsmöglichkeit durch die Sozialbehörden zu begegnen und kann in jedem Einzelfall unterschiedliche Lösungen verlangen.

Das Vermächtnis

Wer das EJF nicht als Erbe einsetzen möchte und ihm dennoch etwas von seinem Nachlass zukommen lassen will, kann dies über ein Vermächtnis regeln. Das Vermächtnis ist eine konkrete und zielgerichtete Zuwendung für eine Organisation.

Es ist ein einfacher Weg, eine gute Sache zu unterstützen. So kann man im Testament alle wesentlichen Dinge seiner Familie hinterlassen und dennoch eine bestimmte Summe der gemeinnützigen Organisation vermachen.

Das Vermächtnis ist die einmalige Chance etwas Sinnvolles für benachteiligte Menschen zu tun.

Dabei fließt das Vermächtnis in vollem Umfang der Organisation zu, da das EJF von der Erbschaftssteuer befreit ist. Ein Vorteil dieser Variante könnte zum Beispiel sein, dass durch ein Vermächtnis die Erben in den Bereich der Erbschaftsfreibeträge fallen und sie dadurch keine Erbschaftssteuer entrichten müssen.

Fragen Sie dazu bitte Ihren Steuerberater.

Die Schenkung

Neben der Erbeinsetzung oder dem Vermächtnis hat man noch eine weitere Möglichkeit, seinen Nachlass aufzuteilen. Schon zu Lebzeiten kann man eine Schenkung veranlassen. Schenken kann man Vermögens- oder Sachwerte. Der Vorteil ist, dass die Schenker die Freude der Beschenkten und den Einsatz ihrer Mittel noch erleben. Sie können den Erfolg ihrer Spende mit den profitierenden Menschen teilen. Der Vorteil der begünstigten Organisation ist, dass sie das Geld sofort einsetzen kann und für den Fall der Gemeinnützigkeit von der Erbschaftssteuer befreit ist.

Die Zustiftung

Der Vorteil bei einer Zustiftung ist, dass die Mittel konkret an einen Zweck gebunden werden können. Das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.

Das heißt, die Zwecke der Stiftung werden von den Zinsen finanziert und die Zustiftung bleibt im Grunde »ewig« erhalten. Es sei denn, der Stifter macht zweckgebundene Auflagen zum Beispiel, dass das Geld der Unterstützung der Behindertenarbeit zur Verfügung gestellt wird. In der Stiftungssatzung ist ebenfalls verankert, dass die Mittel der Stiftung nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden dürfen.

Für diesen besonderen Fall hat das EJF die Europäische Jugend- und Fürsorgestiftung ins Leben gerufen. Sie hat den Zweck der Förderung der Jugend-, Behinderten- und Altenpflege, der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen; sowie der Förderung der Völkerverständigung, insbesondere mit dem polnischen und tschechischen Volk. Weiterer Stiftungszweck ist die Neuentwicklung von Projekten der Jugend-, Behinderten- und Altenhilfe. Das Besondere beim Stiften ist, dass die Zuwendungen vom Zustifter für festgelegte Zwecke und unter Umständen mit Namensnennung der Stiftung zufließen können.

Wir hoffen, Ihnen damit einen ersten, kurzen Überblick gegeben zu haben.
Bei weiteren Fragen zum Thema wenden Sie sich bitte an:

Herrn Dr. Andreas Eckhoff
Mail: eckhoff.andreas@ejf.de

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