Beratung Hilfe und Pflege im Alltag
Königsberger Str. 32a
13437 Berlin (Zehlendorf)
Telefon:
+49 (0) 30 409 99-356
Email:
info-dp@ejf.de
9-15 Uhr
Beratung zur:
Häusliche Krankenpflege (§ 37 SGB V)
Sie sind erkrankt und benötigen fachkundige pflegerische Unterstützung?
Wir pflegen Sie in Ihrer gewohnten Umgebung. Dabei arbeiten wir eng mit Ihrem Hausarzt,
den Krankenhäusern, Krankenkassen und anderen Einrichtungen zusammen.
Wer kann häusliche Krankenpflege in Anspruch nehmen?
Gesetzlich Krankenversicherte haben gemäß Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V) Anspruch auf Leistungen der häuslichen Krankenpflege, wenn diese medizinisch notwendig sind. Die Maßnahmen müssen vom Arzt verordnet und von der gesetzlichen Krankenkasse bewilligt werden.
Folgende Kombinationsmöglichkeiten sind durch die gesetzliche Krankenkasse bewilligungsfähig:
Im Rahmen der Hauslichen Krankenpflege nach SGB V können wir somit auch Grundpflege für Sie erbringen, jedoch nur in bestimmten Kombinationen.
Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen (§ 45 b SGB XI)
Eingeschränkte Alltagskompetenz
Versicherte, die die Voraussetzungen des § 45a SGB XI erfüllen, können je nach Umfang des erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarfs zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen.
Die Kosten hierfür werden ersetzt, höchstens jedoch 131 Euro monatlich.
Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen.
Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen
Die Leistung kann von allen Pflegebedürftigen innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden; wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr bis zum 30. Juni übertragen werden.
Unsere Leistungen:
Wir bieten Ihnen im Rahmen der zusätzlichen Betreuungsleistungen oder der erweiterten Betreuungsleistungen gemäß § 45b SGB XI folgende Leistungen an:
Begleitung bei Unternehmungen zu Fuß, wie z. B. Arztbesuch, Behördenbesuch, Einkäufen und Apothekengang
Wer Angehörige pflegt, braucht auch Erholung. Nehmen Sie sich eine Auszeit.
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Die Verhinderungs- und Kurzeitpflege bietet Pflegenden die Möglichkeit, von der Pflegekasse Geld für eine Pflegevertretung zu erhalten.
Die Leistung muss nicht „am Stück“, sondern kann auch tage- oder stundenweise in Anspruch genommen werden.
Die Pflegekasse kann im Kalenderjahr bis zu 3.539,00 € übernehmen.
Sekretariat der Geschäftsführung