Wohnen und Pflege im Alter Pflegefachberatung

Beratung Hilfe und Pflege im Alltag

Adresse

Beratung Hilfe und Pflege im Alltag
Königsberger Str. 32a
13437 Berlin (Zehlendorf)

Kontakt

Telefon: +49 (0) 30 409 99-356
Email: info-dp@ejf.de

Steckbrief

Beratung zur:

Häusliche Krankenpflege (§ 37 SGB V)
 
Sie sind erkrankt und benötigen fachkundige pflegerische Unterstützung?
Wir pflegen Sie in Ihrer gewohnten Umgebung. Dabei arbeiten wir eng mit Ihrem Hausarzt,
den Krankenhäusern, Krankenkassen und anderen Einrichtungen zusammen.
 
Wer kann häusliche Krankenpflege in Anspruch nehmen?

Gesetzlich Krankenversicherte haben gemäß Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V) Anspruch auf Leistungen der häuslichen Krankenpflege, wenn diese medizinisch notwendig sind. Die Maßnahmen müssen vom Arzt verordnet und von der gesetzlichen Krankenkasse bewilligt werden.

Folgende Kombinationsmöglichkeiten sind durch die gesetzliche Krankenkasse bewilligungsfähig:

  • Behandlungspflege,
  • Grundpflege (z. B. Hilfe bei der Körperpflege) und Hauswirtschaftliche Versorgung (2er Kombination),
  • Grundpflege, Hauswirtschaftliche Versorgung und Behandlungspflege (3er Kombination)

Im Rahmen der Hauslichen Krankenpflege nach SGB V können wir somit auch Grundpflege für Sie erbringen, jedoch nur in bestimmten Kombinationen.

Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen (§ 45 b SGB XI)

Eingeschränkte Alltagskompetenz

Versicherte, die die Voraussetzungen des § 45a SGB XI erfüllen, können je nach Umfang des erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarfs zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen.

Die Kosten hierfür werden ersetzt, höchstens jedoch 131 Euro monatlich. 

Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen.
Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen

  • der Tages- oder Nachtpflege,
  • der zugelassenen Pflegedienste, sofern es sich um besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung und nicht um Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung handelt,
  • der Kurzzeitpflege,
  • der nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangebote, die nach § 45c SGB XI gefördert oder förderungsfähig sind.

Die Leistung kann von allen Pflegebedürftigen innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden; wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr bis zum 30. Juni übertragen werden.

Unsere Leistungen:

Wir bieten Ihnen im Rahmen der zusätzlichen Betreuungsleistungen oder der erweiterten Betreuungsleistungen gemäß § 45b SGB XI folgende Leistungen an:

  • Beaufsichtigung von Pflegebedürftigen, um Angehörigen und Pflegepersonen eine „sichere‟ Auszeit zu ermöglichen
  • Unterstützung bei sinnvoller Beschäftigung, wie z. B. gemeinsames Lesen, Gesellschaftsspiele,
  • gemeinsames Betrachten von Fotos, gemeinsames Kochen oder Backen etc.
  • Mobilisation in Begleitung, wie z. B. Spazierengehen, Bewegungsübungen (jedoch nicht als Ersatz für Physiotherapie)
  • Begleitung bei Unternehmungen zu Fuß, wie z. B. Arztbesuch, Behördenbesuch, Einkäufen und Apothekengang

     

Wer Angehörige pflegt, braucht auch Erholung. Nehmen Sie sich eine Auszeit.
 

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Die Verhinderungs- und Kurzeitpflege bietet Pflegenden die Möglichkeit, von der Pflegekasse Geld für eine Pflegevertretung zu erhalten.

Die Leistung muss nicht „am Stück“, sondern kann auch tage- oder stundenweise in Anspruch genommen werden. 

Die Pflegekasse kann im Kalenderjahr bis zu 3.539,00 € übernehmen.
 
 

Unsere Ansprechpersonen

  • Judith Stüber

    Sekretariat der Geschäftsführung